Wirtschaftsprüfer

WP-Examen: Modulgesamtnote nach § 17 WiPrPrüfV berechnen

Zuletzt aktualisiert am 12.1.2026 · 6 Min. Lesezeit

Das Wirtschaftsprüfungsexamen ist modular aufgebaut. Maßgeblich ist die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV). Anders als früher gibt es keine Gesamtnote über die ganze Prüfung – jedes Modul steht für sich.

Vier Module, vier Prüfungsgebiete

§ 4 Abs. 1 WiPrPrüfV nennt die Prüfungsgebiete: Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht; Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsrecht; Steuerrecht. Nach § 5 Abs. 1 WiPrPrüfV entspricht jedem Gebiet ein Modul mit einer schriftlichen und einer mündlichen Modulprüfung.

Anzahl der Aufsichtsarbeiten

§ 7 Abs. 3 WiPrPrüfV: In den Modulen Prüfungswesen, BWL/VWL und Steuerrecht sind je zwei Aufsichtsarbeiten zu schreiben, im Wirtschaftsrecht eine. Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet; weichen die Bewertungen ab, gilt deren Durchschnitt (§ 12 Abs. 2 WiPrPrüfV).

Ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen

§ 11 Abs. 2 WiPrPrüfV: Gesamtnoten sind die Summe der Einzelnoten geteilt durch deren Zahl, berechnet „auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung“. Aus 3,999 wird also 3,99 – ein Vorteil gegenüber kaufmännischer Rundung.

Dieselbe Vorschrift ordnet Gesamtnoten auch verbal ein: 1 = sehr gut, 1,01–2,00 = gut, 2,01–3,00 = befriedigend, 3,01–4,00 = ausreichend, 4,01–5,00 = mangelhaft, 5,01–6,00 = ungenügend.

Die Ausschlussgrenze 5,00

Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erreicht – bei nur einer Arbeit: nicht mindestens die Note 5,00 –, ist von der mündlichen Modulprüfung ausgeschlossen; die Modulprüfung ist nicht bestanden (§ 13 Abs. 2 WiPrPrüfV).

Die mündliche Modulprüfung

Im Modul Prüfungswesen besteht sie aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungsabschnitten, in den übrigen Modulen aus je einem Prüfungsabschnitt (§ 15 Abs. 1 WiPrPrüfV). Nur im Modul Prüfungswesen wird daher überhaupt eine mündliche Gesamtnote gebildet (§ 16 Abs. 3 WiPrPrüfV).

Die Formel: 6 zu 4

§ 17 WiPrPrüfV: Die schriftliche Note wird mit 6, die mündliche mit 4 multipliziert, die Summe durch 10 geteilt.

Modulgesamtnote = (schriftlich × 6 + mündlich × 4) ÷ 10

Beispiel: schriftlich 4,50, mündlich 3,00 → (27,0 + 12,0) ÷ 10 = 3,90 → bestanden.

Bestehen

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens mit 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde (§ 18 Abs. 1 WiPrPrüfV) – die Modulgesamtnote darf 4,00 also nicht überschreiten. Die Prüfung insgesamt ist bestanden, wenn alle erforderlichen Modulprüfungen bestanden sind (§ 18 Abs. 3 WiPrPrüfV).

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Diese Darstellung dient der Information. Verbindlich ist allein die Feststellung des zuständigen Prüfungsamtes.