Steuerberater

Steuerberaterexamen: So wird die Note berechnet

Zuletzt aktualisiert am 12.1.2026 · 6 Min. Lesezeit

Die Steuerberaterprüfung wird vollständig durch die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) geregelt. Wer wissen will, wie die eigene Note zustande kommt, braucht nur vier Vorschriften: §§ 15, 16, 25 und 28 DVStB.

Notenstufen und halbe Zwischennoten

Nach § 15 Abs. 1 DVStB gibt es sechs Notenstufen von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend). Ausdrücklich zulässig ist die Bewertung mit halben Zwischennoten – eine 4,5 ist also möglich, eine 4,25 nicht.

Die Rundungsregel: die dritte Dezimalstelle fällt weg

§ 15 Abs. 2 DVStB ist der Kern jeder Berechnung: „Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.“ Es wird also abgeschnitten, nicht gerundet. Aus 4,166… wird 4,16 – nicht 4,17.

Schritt 1: schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten (§ 16 Abs. 1 DVStB): zwei aus den Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StBerG und eine aus Buchführung und Bilanzwesen. Die Gesamtnote ist deren Durchschnitt.

Beispiel: 4,5 + 4,0 + 4,5 = 13,0 ÷ 3 = 4,333… → 4,33

Schritt 2: die Hürde von 4,5

Übersteigt die schriftliche Gesamtnote die Zahl 4,5, ist man von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden (§ 25 Abs. 2 DVStB). Eine 4,50 reicht also noch, eine 4,51 nicht mehr.

Schritt 3: mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und sechs Prüfungsabschnitten (§ 26 Abs. 3 DVStB). Vortrag und jeder Abschnitt werden gesondert bewertet (§ 27 Abs. 1 DVStB); aus den sieben Noten wird eine Gesamtnote gebildet (§ 27 Abs. 3 DVStB).

Schritt 4: das Endergebnis

§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB: „Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt.“ Schriftlich und mündlich zählen also gleich viel.

Beispiel: schriftlich 4,33, mündlich 3,85 → (4,33 + 3,85) ÷ 2 = 4,09 → bestanden.

Wie gut muss die mündliche Prüfung sein?

Aus der Formel folgt: die erforderliche mündliche Gesamtnote beträgt höchstens 8,30 − schriftliche Gesamtnote. Bei 4,33 schriftlich sind das 3,97; bei 4,00 schriftlich 4,30; bei 3,50 schriftlich 4,80.

Keine Note im Bescheid

Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 DVStB werden keine Noten erteilt – mitgeteilt wird nur, ob bestanden wurde. Die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die schriftliche Gesamtnote erfährt man dagegen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 1 DVStB) bzw. im Ablehnungsbescheid (§ 25 Abs. 3 DVStB).

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Diese Darstellung dient der Information. Verbindlich ist allein die Feststellung des zuständigen Prüfungsamtes.