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Steuerberaterexamen wiederholen: Regeln und Fristen

Zuletzt aktualisiert am 4.2.2026 · 4 Min. Lesezeit

Die Steuerberaterprüfung gehört zu den anspruchsvollsten Berufsexamina in Deutschland. Wer nicht besteht, hat grundsätzlich zwei weitere Versuche.

Zwei Wiederholungen

Nach § 35 Abs. 4 StBerG kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen; die Prüfung ist dann endgültig nicht bestanden.

Die Prüfung wird vollständig wiederholt

Anders als beim modularen WP-Examen gibt es in der Steuerberaterprüfung keine Teilanrechnung: Wiederholt wird die gesamte Prüfung, also alle drei Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung. Bereits erzielte gute Einzelnoten werden nicht mitgenommen.

Rücktritt und Nichtteilnahme

Wer nach der Zulassung ohne genehmigten Rücktritt nicht erscheint, dem gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 30 DVStB). Ein Rücktritt mit Genehmigung der Kammer – etwa bei nachgewiesener Krankheit – gilt dagegen nicht als Versuch.

Ausschluss nach der schriftlichen Prüfung

Wer schriftlich schlechter als 4,5 abschneidet, wird nach § 25 Abs. 2 DVStB nicht zur mündlichen Prüfung geladen; die Prüfung ist damit nicht bestanden und zählt als Versuch.

Vor dem nächsten Versuch: die Zahlen kennen

Bevor man den nächsten Anlauf plant, lohnt es sich, die eigene Notenkonstellation nachzurechnen – oft fehlt weniger als eine halbe Notenstufe. Der Steuerberater-Notenrechner zeigt, welche mündliche Note bei welcher schriftlichen Ausgangslage reicht.

Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die zuständige Steuerberaterkammer.

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Diese Darstellung dient der Information. Verbindlich ist allein die Feststellung des zuständigen Prüfungsamtes.