Steuerberater
Bestehensgrenze 4,15 im Steuerberaterexamen
Zuletzt aktualisiert am 2.2.2026 · 5 Min. Lesezeit
Die vielleicht meistgesuchte Zahl der Steuerberaterprüfung lautet 4,15. Sie steht in § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB: Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis die Zahl 4,15 nicht übersteigt.
Warum 4,15 und nicht 4,00?
Einzelnoten werden nur in ganzen und halben Stufen vergeben (§ 15 Abs. 1 DVStB). Eine strikte 4,00-Grenze würde deshalb sehr viele Kandidatinnen und Kandidaten an einer einzigen halben Notenstufe scheitern lassen. Die Grenze von 4,15 schafft einen schmalen Puffer oberhalb der Note „ausreichend“.
Wie das Endergebnis entsteht
- Schriftliche Gesamtnote = Durchschnitt der drei Aufsichtsarbeiten.
- Mündliche Gesamtnote = Durchschnitt aus Kurzvortrag und sechs Prüfungsabschnitten (÷ 7).
- Endergebnis = (schriftlich + mündlich) ÷ 2.
Jede dieser Zahlen wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt (§ 15 Abs. 2 DVStB). Es wird also abgeschnitten, nicht gerundet – das kann im Grenzbereich entscheidend sein.
Rechenbeispiel: knapp bestanden
Schriftlich 4,33 (4,5 / 4,0 / 4,5), mündlich 3,92 (Vortrag 4,0 und sechs Abschnitte mit zusammen 23,5). Endergebnis: (4,33 + 3,92) ÷ 2 = 4,125 → 4,12. Das liegt unter 4,15, die Prüfung ist bestanden.
Rechenbeispiel: knapp nicht bestanden
Schriftlich 4,50, mündlich 3,85. Endergebnis: (4,50 + 3,85) ÷ 2 = 4,175 → 4,17. Das übersteigt 4,15 – nicht bestanden, obwohl die mündliche Leistung deutlich besser war als die schriftliche.
Was die Grenze praktisch bedeutet
Wer schriftlich bei 4,50 landet, braucht mündlich rechnerisch mindestens 3,80, um auf 4,15 zu kommen. Die mündliche Prüfung kann also eine schwache schriftliche Leistung ausgleichen – aber nur in engen Grenzen.
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Diese Darstellung dient der Information. Verbindlich ist allein die Feststellung des zuständigen Prüfungsamtes.